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Corona-Ausfallsbonus – die 2. Runde kommt!

Beitrag von Prof. StB Dr. Klaus Hilber


Bereits Mitte Juni wurde die Verlängerung des Ausfallsbonus von der Politik angekündigt. Nun hat das BMF Details zur „Verlängerung“ veröffentlicht. Es wird in einer eigenständigen VO ein Ausfallsbonus II eingeführt.

Zeitraum

Der AB wurde um weitere drei Kalendermonate als Betrachtungszeiträume verlängert (Juli bis inkl Sept 2021). Antragsberechtigt sind wie bisher grundsätzlich nur Unternehmer mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die operativ tätig sind und Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen.

Schadensminderungspflicht

Wichtig ist als Grundvoraussetzung, dass dieses Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen betreffend das Umsatzminus setzen muss, um den Umsatzausfall zu reduzieren (zB durch Werbemaßnahmen). Diese Schadensminderungspflicht hat schon in der Vergangenheit bei den Fixkostenzuschüssen und beim Verlustersatz sehr viel Staub aufgewirbelt und wird von der COFAG sehr streng geprüft werden. Wenn daher für die Erfüllung dieser Schadensminderungspflicht keine oder nicht ausreichend Beweismittel vorgelegt werden können, dann ist sogar mit der Rückzahlung dieser Förderung zu rechnen!

Grundvoraussetzungen

Die Einstiegsvoraussetzung für den AB wurde verschärft: Mindestens 50% Umsatzreduktion im Vergleich zum betreffenden Monat im Jahr 2019 müssen vorliegen (bisher reichten 40% aus). Außerdem müssen die Unternehmer die Privatentnahmen bzw die Gewinnausschüttungen im 2. Halbjahr 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen! Auch die Einhaltung dieser Verpflichtung dürfte für manche ein Stolperstein werden und von der Finanzverwaltung künftig bei Prüfungen streng geprüft werden. In der VO wird angeführt, dass die Ausschüttung von nicht zwingenden Dividenden bzw Gewinnausschüttungen der Gewährung des AB II entgegenstehen!

Welche Branchen?

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmer wird zusätzlich eingeschränkt, weil der AB II eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche voraussetzt. Es gibt einen eigenen Branchenkatalog zum AB II, nur die dort angeführten Branchen sind antragsberechtigt.

Höhe des AB II

Die sog Ersatzrate wurde nun drastisch verringert und hängt von der Branchenzuordnung ab. Der AB II beträgt nur mehr zwischen 10% und 40% der Umsatzreduktion. So zB für Restaurants 40%, für Grafikdesigner 30%, für Werbeagenturen 20% und etwa für Reisebüros 10%.

Antragstellung

Anträge sind über FinanzOnline jeweils ab dem 16. des folgenden Monats über drei Monate lange möglich.

28. Juli 2021



Prof. StB MMag. Dr. Klaus Hilber

ist Steuerberater, Inhaber einer Steuerberatungskanzlei in Mutters bei Innsbruck, sowie Präsident der KSW, Landesstelle Tirol; Fachautor diverser Bücher und Beiträge im Bereich des Steuerrechts sowie Fachvortragender ua für die Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

© Blickfang

 

Literatur zum Thema

Sonderzahlungen – Sonstige Bezüge Sonderzahlungen – Sonstige Bezüge

Veröffentlicht 2021
von Josef Hofbauer, Walter Fellner, Rafaela Rosenfellner bei facultas
ISBN: 978-3-7089-1919-5

Sonderzahlungen sind eine besondere Form des Entgelts, die zusätzlich zu den laufenden Bezügen in größeren Zeiträumen als den üblichen Beitragszeiträumen gewährt werden. Die Abrechnung der Sonderzahlungen stellt in manchen Bereichen eine große Herausforderung für die Lohnverrechnung dar. ...